Über die Unterstützungskasse, in der der Arbeitgeber Mitglied wird, wird dem Arbeitnehmer eine Altersversorgung in Form einer Altersrente zugesagt.

Unterstützungskasse

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Die Unterstützungskasse

Der Arbeitgeber wird Mitglied einer Unterstützungskasse.
Über die Unterstützungskasse wird dem Arbeitnehmer eine Altersversorgung in Form einer Altersrente (meist auch Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente) zugesagt.

Die Unterstützungskasse schließt zur Finanzierung dieses Anspruchs eine Lebensversicherung oder auch eine Rentenversicherung ab.

Den Beitrag hierfür werden dem Arbeitgeber belastet. Im Falle der Entgeltumwandlung wird die Zusage aus dem umzuwandelnden Betrag errechnet.

Die Unterstützungskasse übernimmt alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Versorgung stehen. Dafür sind in der Regel Verwaltungskosten zu zahlen. Der Anspruch des Mitarbeiters auf die zugesagten Leistungen besteht nicht gegen die Unterstützungskasse, sondern stets gegen den Arbeitgeber!

Der umgewandelte Beitrag gilt nicht als Arbeitsentgelt und ist deshalb für den Arbeitnehmer sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei (begrenzte Sozialversicherungsfreiheit bis 31. Dezember 2008).

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Wir sind Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen gern behilflich.

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